Wer gemeinsames Vermögen besitzt, möchte häufig über dieses auch im Fall des Todes eine gemeinsame Verfügung treffen. Das Gesetz bietet die Optionen Erbvertrag und gemeinsames Testament an. Doch Vorsicht, manchmal bindet ein solches Dokument mehr als beabsichtigt oder es ist wirkungslos, da eine Anfechtung erfolg hat.
Als Rechtsanwalt kenne ich die Problematik, die durch geänderte persönliche Verhältnisse entstehen kann. Nach dem Scheitern einer Ehe ist es sicherlich nicht wünschenswert, den Expartner weiter zu begünstigen. Eine ähnliche Situation entsteht, wenn nach dem Tod des Partners eine erneute Heirat erfolgt. Sie können den neuen Partner nicht als Erben einsetzen, da Sie daran gebunden sind, Ihr Vermögen einem zuvor bestimmten Nacherben zu hinterlassen.
Ihr Experte für Erbrecht in Berlin Lichtenberg
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Diese Form des Testaments ist Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft vorbehalten. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Als im Erbrecht erfahrener Anwalt rate ich, sich bei der Verfassung des Testaments beraten zu lassen.
Sie können mit einem beliebigen geschäftlichen oder privaten Partner einen Erbvertrag abschließen. Er bedarf eine notariellen Beurkundung. Wegen der weitreichenden Bindung solcher Verträge rate ich dazu, sich vor dem Abschluss von mir beraten zu lassen.
Es handelt sich um eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments, das eine wechselbezügliche Verfügung enthält, die zu einer ungewollt Bindung der Verfasser führen kann. Ich berate Sie gerne ausführlich zu dieser Form des Testaments und möglichen Alternativen.
Ich berate Sie zum Thema Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente
Sie möchten mit einem Partner zusammen über Ihr Vermögen verfügen oder als benachteiligter Erbe eine entsprechende Verfügung anfechten? Ich biete Ihnen eine kompetente Beratung und vertreten sie gerne. Nehmen Sie Kontakt mit mir auf.
Die wichtigsten Unterschiede
Merkmal
Gesetzliche Grundlage
Form
Partner
Bindung
widerrufbar
Weiter Hinweise
Gemeinschaftliches Testament
1. Partner Handschriftlich, beide Partner unterschreiben
Ehegatten oder eingetragene Partnerschaft
Erst nach dem Tod eines Partners
ja
Hinweise zum gemeinschaftlichen Testament
Hinweise zum Berliner Testament
Erbvertrag
Notarvertrag
Beliebig
Ab Vertragsabschluss
nein
Nach dem Tod des ersten Partners ist der überlebende Partner nicht mehr frei, sein Vermögen nach belieben zu vererben. Dies kann bezüglich einer neuen Partnerschaft problematisch sein. Es besteht meist der Wunsch diesen im Testament zu bedenken. Wenn leibliche Kinder aus der neuen Partnerschaft hervorgehen, können Pflichtteilsansprüche entstehen, die mit den ursprünglichen gemeinsamen Verfügungen kollidieren.
In einer gemeinsamen Verfügung wird in der Regel bestimmt, dass ein Erbe zwar das Vermögen des Erblassers erhält, er aber verpflichtet ist, es sorgsam zu behandeln, damit es später an den Nacherben gehen kann. So ist es dem Vorerben beispielsweise verboten, Teile des Nachlasses zu verschenken.
Das Verhältnis zwischen Vor- und Nacherbe ist oft belastet, weil Letzterer befürchtet, dass der Vorerbe das künftige Vermögen des Nacherben verschleudert. Außerdem ist die Trennung zwischen dem eigenen Vermögen des Vorerben und dem geerbten Vermögen oft nicht deutlich.
Aus diesem Grund ist es sinnvoll, im Testament oder Erbvertrag genaue Bestimmungen über das Vermögen zu treffen sowie Rechte und Pflichten des Vorerben exakt festzulegen.