Besonders bei privaten Testamenten trennen Vermögensinhaber oft nicht sauber zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer. “Meine Frau erhält das Haus” ist eine typische Formulierung, die aus Sicht eines Juristen viele Fragen aufwirft. Als Anwalt helfe ich Ihnen, ein Testament so zu verfassen, dass die Begünstigten Ihren letzen Willen richtig verstehen.
Ihr Experte für Erbrecht in Berlin Lichtenberg
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Ich helfe Ihnen ein Vermächtnis rechtssicher zu formulieren
Als erfahrener Anwalt weiß ich, was beim Verfassen eines Vermächtnisses zu beachten ist und helfe bei der exakten Formulierung.
Was zu beachten ist
Das Vermächtnis ist juristisch gesehen eine Zuwendung eines Vermögensvorteils durch Testament oder gemäß Erbvertrag. Es ist kein Erbe. Erbe und Vermächtnis sind grundverschieden, denn ein Erbe ist eine Rechtsnachfolge des Erblassers. Sie sind verheiratet und haben 2 Kinder. Ihr Vermögen besteht aus einem Haus im Wert von 200.000 Euro und 500.000 Euro Barvermögen. Sie schreiben in das Testament meine “Frau erbt das Haus, die Kinder das Barvermögen”. Damit sind Ehefrau und Kinder eine Erbengemeinschaft. Die Witwe hat Anspruch darauf aus der Erbmasse das Haus zu erhalten. Sie haben gleichzeitig verfügt, dass die Frau ausschließlich den Wert des Hauses erbt und die Kinder das Barvermögen. Wenn Sie das Haus der Ehefrau vermachen hat sie bei gesetzlicher Erbfolge einen Anspruch auf die Hälfte des Gesamtvermögens, also 350.000 Euro. Davon bekommt Sie 200.000 Euro in Form des Hauses.
Der Vermächtnisnehmer muss kein Erbe sein. Daher ist immer wichtig zu erwähnen, ob der Vermächtnisnehmer auch Erbe sein soll. Generell können Sie ein
Vermächtnis an Bedingungen knüpfen. Häufig geht es dabei um die Versorgung von Angehörigen oder geliebten Haustieren. Beispiel, ein Haus wird Kind A vermacht unter der Bedingungen, dass es das behinderte Kind B darin versorgt.
Über ein Vermächtnis können Sie keine Pflichtteilsansprüche aushölen, das verhindert § 2306 BGB. Unter Umständen muss der Vermächtnisnehmer einen Zusatzpflichteil an einen benachteiligten Pflichtteilberechtigten zahlen.
Eine Ersatzvermächtnis ist immer zu empfehlen, denn der Begünstigte kann bereits verstorben sein, wenn der Erblasser verstirbt. Ergänzend ist auch ein Vorvermächtnis und ein Nachvermächtnis sinnvoll. Der Erblasser bestimmt einen Vovermächtnisnehmer und einen Nachvermächtnisnehmer, der bei Eintritt eines Ereignisses vom Vorvermächtnisnehmer das Vermächtnis Gegenstand fordern kann.
Laienhaft formulierte Testamente bergen die Gefahr, dass nicht zu erkennen ist, ob es sich um ein Vorausvermächtnis oder eine Teilungsanordnung handelt.
Beispiel: “Mein Aktiendepot erhält meine Ehefrau, das übrige Vermögen erhalten meine Erben (Tochter und Ehefrau) zu gleichen Teilen“
Wenn die Aktien als Vermächtnis an die Frau übergehen, gehören diese nicht zum Erbe. Das restliche Vermögen ist aufzuteilen. Angenommen das Depot hat, einen Wert von 100.000 Euro, das übrigen Vermögen von 200.000 Euro. Wenn es sich im ein Vermächtnis handelt, erhält die Frau 200.000 Euro (100.000 Euro Aktien, 100.000 Euro übriges Vermögen).
Handelt es sich dagegen um eine Teilungsanordnung, gehört der Wert der Aktien zum Gesamtvermögen, das unter den beiden Erben geteilt wird. Der Wert der Aktien ist auszugleichen. Beide Erben erhalten 150.000 Euro, von denen die Ehefrau 100.000 Euro in Form von Aktien bekommt.
§ 2169 BGB geht davon aus, dass ein Vermächtnis, das eine Sache vermacht, die nicht zum Nachlass gehört, unwirksam ist. Eine Ausnahme sieht das Gesetz, wenn davon auszugehen ist, dass der Erblasser trotz dieses Umstandes wünscht, dass der Gegenstand an den Vermächtnisnehmer geht.
Der Begriff Gegenstand ist weit gefasst, denn es kann sich auch um Wohn- oder Nießbrauchsrechte handeln beziehungsweise eine Wohnung.
Ein solches Vermächtnis ist eine erhebliche Belastung des Erbes, denn der Erbe ich in der Pflicht den vermachten Gegenstand zu beschaffen oder wenn dies nicht möglich ist einen finanziellen Ersatz zu leisten.
Dies kann dazu führen, dass der Erbe das Erbe ablehnt und stattdessen seinen Pflichtteil verlangt.