Bei einem fehlenden oder unklaren Testament tritt in der Regel die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Sie ist unter anderem wichtig, wenn es um einen Pflichtteil geht. Ich biete Ihnen eine umfassende und fundierte Beratung, um Streitigkeiten nach einem Todesfall zu verhindern.
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Ich kläre Sie umfassende über die gesetzliche Erbfolge auf
Wenden Sie sich an mich, wenn Sie den Eindruck haben als Erbe benachteiligt worden zu sein oder wenn Sie Hilfe beim verfassen eines Testaments benötigen.
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Wenn der Erblasser kein Testament erstellt hat oder dieses ungültig ist, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
Das BGB unterscheidet Erben 1., 2. und 3. Ordnung.
Erbe 1. Ordnung sind nach § 1924 BGB Kinder und Enkel des Erblassers, egal ob unehelich und ehelich. Alle Kinder sind gleichberechtigte Erben, Enkel sind nur Erbe, wenn der Abkömmling des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers verstorben ist.
Beispiel: Ein Verstorbener hat 2 Söhne und eine Tochter, von denen jeder zwei Kinder hat. Die Tochter ist verstorben. Jeder Sohn bekommt ein Drittel der Erbmasse, die beiden Kinder der Tochter jeweils ein sechstel (Hälfte des Anteils der Tochter).
Erbe 2. Ordnung sind nach § 1925 BGB Eltern des Erblassers, Geschwister und Nichten und Neffen sowie geschiedene Elternteile der verstorbenen Person. Sofern es keine Erben 1. Ordnung gibt und die Eltern des Erblassers leben, sind diese alleiniger Erbe. Die Geschwister sind Erben sofern die Eltern verstorben sind. Nichten und Neffen erben nur, wenn sowohl die Eltern des Erblassers als auch der mit dem Erblasser verwandte Elternteil verstorben ist.
Beispiel: Der kinderlose unverheiratete Erblasser hat einen Bruder und eine Schwester, die jeweils zwei Kinder haben. Da die Eltern des Erblassers und die Schwester verstorben sind, erbt der Bruder die Hälfte und die Kinder der Schwester jeweils ein Viertel der Erbmasse.
Erbe 3. Ordnung sind nach § 1926 BGB Großeltern des Erblassers, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen.
Da eine Vielzahl von Vorschriften zu beachten sind und auch die Reihenfolge der Todesfälle von Bedeutung ist, lassen sich Auseinandersetzungen im Falle von Erbschaften in die 2. und 3. Ordnung kaum vermeiden. Die gesetzliche Erbfolge wird zusätzlich durch § 1931 BGB verkompliziert, denn der überlebende Ehegatte des Erblassers hat Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte Anspruch auf die Erbschaft. Zusätzlich ist der Zugewinnausgleich im Todesfall nach § 1371 BGB zu berücksichtigen.
Somit spielt es auch eine Rolle, ob es einen Ehevertrag gibt, der einen vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichenden Güterstand vereinbart.
Der Gesetzgeber verlangt lediglich ein handschriftliches und unterschriebenes Testament, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht eintreten soll. Aber aus Unkenntnis verfassen viele Menschen Testamente, die letztendlich einer Nachprüfung nicht standhalten.
Schon die Bestimmung der Erbmasse ist oft unklar, denn beim Erben geht es immer um das Gesamtvermögen, mit allen Verpflichtungen. Auch Schulden gehören dazu. Es besteht daher nicht die Möglichkeit, nur positive Vermögenswerte zu vererben.
Typische Fehler in Testamenten, die ohne die Hilfe eines Fachmanns erstellt werden sind:
Beim Verfassen des Testaments hat der Erblasser eine Erbfolge vor Augen, die bei seinem Tod nicht mehr möglich ist. Beispiel: Er vererbt seinem Sohn aus einer geschiedenen Ehe sein Haus. Er geht davon aus, dass das Erbe später an dessen Kinder gehen. Durch einen Unfall versterben Sohn und Enkel, nun erbt die Ex-Frau. Dies dürfte kaum dem Wunsch des Erblassers entsprechen.
Wenn sich Partner gegenseitig als Alleinerben einsetzen gehört eine Vereinbarung dazu, wie der überlebende Teil mit dem Erbe verfahren soll. Beim Erstellen des Testaments gehen die Partner davon aus, dass nach dem Tod des zweiten Partners alles an das gemeinsame Kind fällt. Der Überlebende kann aber erneut heiraten und Kinder bekommen. Er hinterlässt alles den Kindern aus dieser Ehe, das gemeinsame Kind aus der ersten Ehe bekommt nur einen Pflichtteil.
Niemand muss im Testament den Pflichtteil berücksichtigen. Der Erblasser kann diesen sogar ausschließen, das ändert nichts daran, dass Ehegatten, Kindern und Enkel ein Pflichtteil am Erbe zustehen kann.
Grundsätzlich steht dem Ehegatten, den Erben der 1. Ordnung sowie den Eltern eines Erblassers ein Pflichtteil zu. Der Anspruch folgt dabei der gesetzlichen Erbfolge. Demnach kann ein Enkel den Pflichtteil beispielsweise nur beanspruchen, wenn das mit dem Erblasser verwandt Elternteil verstorben ist.
Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Wichtig ist:
Als erfahrener Rechtsanwalt für Erbrecht helfe ich Ihnen zu ermitteln, ob ein Anspruch auf einen Pflichtteil besteht und machen diesen für Sie geltend.