Mit einem Testament können Sie Ihr Vermögen vererben, der erbe beziehungsweise die Erbengemeinschaft über nimmt es mit allen Rechten und Pflichten. Ferber haben sie die Option Teile im Rahmen eines Vermächtnisses an konkrete Personen zu übertragen. Auch eine Änderung der gesetzlichen Erbfolge ist im Testament möglich. Ich berate Se gerne ausführlich und helfe bei den Formulierungen.
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Ich helfe Testamente rechtssicher zu gestalten
Wenden Sie sich an mich, wenn Sie ein Testament verfassen wollen. Ich berate Sie zu den Folgen und helfe bei der Formulierung.
Verlassen Sie sich auf meinen Rat
Sie haben die Option in Testamenten Ihr Vermögen zu verteilen. Diese Formen von alleinigen Testamenten sind üblich und zuässig:
Sie sind nicht verpflichtet, eventuelle Pflichtteilsansprüche im Testament zu berücksichtigen. Wenn Sie aber eine Person, der ein Pflichtteil zusteht, enterben wollen, müssen Sie dies erwähnen und auch Gründe für die Entscheidung angeben. Wenn Sie diese Person lediglich nicht berücksichtigen, kann Sie Ansprüche auf einen Pflichtteil erheben.
Für den juristischen Laien gibt es keinen Unterschied zwischen den Sätzen “Meine Frau erhält das Haus” und “Ich vermache meiner Frau das Haus”. Im ersten Fall kann es gesehen, dass es Miterben gibt und sie nur Teileigentum erhält, im zweiten wird Sie Alleineigentümer.
Das Vermächtnis überträgt das Eigentum nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers. Im Beispiel erben das Kind und die Ehefrau Haus und Barvermögen gemeinsam. Die Ehefrau hat aber durch das Vermächtnis einen Anspruch darauf, dass ihr das Haus übertragen wird.
Wichtig: Das Vermächtnis kann sich auf die Pflichtteilsansprüche auswirken.Laut § 2306 BGB muss der Vermächtnisnehmer auf Verlangen einen Zusatzpflichteil an einen benachteiligten Pflichtteilberechtigten zahlen.
Niemand verlangt, dass Sie im Testament einen Pflichtteil berücksichtigen. Wenn Sie aber beim Verteilen Ihres Vermögens einer Person, die Anspruch auf ein Pflichtteil hat einen Erbteil zukommen lassen, der weniger Wert hat als das Pflichtteil, kann die betreffende Person Ansprüche geltend machen. Sie wurde zwar nicht ausdrücklich enterbt, aber de facto kommt das Testament eine Enterbung gleich.