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Tipps für Erbengemeinschaften

Wie eine Erbengemeinschaft entsteht

Sobald ein Erblasser verstirbt und mehr als ein Erbe vorhanden ist, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Sofern kein Testament besteht sind die Mitglieder in der Regel nahe Verwandte, beispielsweise Mutter und Kinder. Es kann aber auch geschehen, dass sich völlig fremde Menschen zu einer Erbengemeinschaft zusammen finden.

Vermächtnis und Erbengemeinschaft

Hier kommt es auf die genaue Formulierung an und ob der Vermächtnisnehmer auch Erbe ist. In der muss die Erbengemeinschaft das Vermächtnis vor der Aufteilung der Erbasse herausgeben. Ich prüfe gerne genau, wie Sie vorgehen müssen.

Aufgaben der Erbengemeinschaft

  • Zunächst müssen Sie sich gemeinschaftlich einen Überblick über den Nachlass verschaffen und ein Nachlassverzeichnis erstellen. In dieser Phase kann es schon Streit über den Wert einzelner Bestandteile geben. Insbesondere der Wert von Immobilien, Schmuck und Kunst ist häufig schwer zu ermitteln. Zum Nachlass gehören natürlich auch Schulden des Erblassers.
  • Nun sind die Schulden des Erblasser zu begleichen. Manchmal müssen Sie zunächst Wertgegenstände auf der Erbmasse veräußern, um die Nachlassschuld auszugeichen.
  • Erst jetzt ist in der Regel der Zeitpunkt die verbliebene Erbmasse auszuteilen. Dies erfolgt grundsätzlich entsprechend dem Erbteil, der im Testament oder laut Gesetz festgelegt ist.

Probleme bei der Aufteilung des Erbes

Gegenstände, die keiner der Erben für sich beansprucht, lassen sich einfach aufteilen. Sie werden veräußert und der Erlös mit dem vorhandenen Barvermögen entsprechend der Quote verteilt. Schwierigkeiten sind vorprogrammiert, wenn mehrere erben Anspruch auf Sachwerte erheben. Dabei kommt es nicht unbedingt auf den Wert an. Erben streiten sich um ein Mehrfamilienhaus mit der gleichen Intensität wie um einen Sammelteller, der lediglich einen ideellen Wert hat.

Gesetzliche Regelungen zur Erbengemeinschaft

Die sogenannte Gesamthandsgemeinschaft bedeutet, dass jeder Miterbe einen festgelegten Bruchteil am Gesamtnachlass besitzt. Generell können aber alle Miterben nur gemeinsam über Nachlassgegenstände entscheiden. Das heißt konkret egal ob es um die Verwaltung des Nachlasses oder um den Verkauf von Gegenständen aus dem Nachlass geht, die Mitglieder der Gemeinschaft müssen einen gemeinsamen Konsens finden. Dabei müssen sich nicht immer alle Erben einig sein. Wenn es beispielsweise im Rahmen einer Hausverwaltung um eine Reparatur der Wasserleitung geht, reich ein Mehrheitsbeschluss.

Einem Verkauf müssen alle Erben zu stimmen. Auch ein Erbe, der nur einen winzigen Anteil erbt, kann also einen Verkauf blockieren und so die Gemeinschaft zwingen ihm mehr zu geben als ihm zu steht.

Wie ich Erbengemeinschaften helfen kann

Eine gerichtliche Auseinandersetzung ist teuer und oft überflüssig. Ich biete der Gemeinschaft an:

  • Hilfe der Gestaltung von Teilungsplänen zur Auflösung der Erbengemeinschaft.
  • Stellungnahme zu Einzelproblemen rund um die Erbauseinandersetzung
  • Begleitung bei einer Teilungsversteigerung
  • Ausarbeitung einer Nutzungsregelung für Wohnimmobilien

Anmerkung: In dem Fall berate ich die Erbengemeinschaft und kann keinen eizene Erben gegen die Miterben vertreten.

Vertretung von Erben gegen über Miterben

Einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft haben die Option mich mit der Vertretung ihrer Rechte gegenüber den Miterben zu beauftragen. Folgende Konstellationen kommen in der Praxis häufig vor:
  • Ein Erbe will die Auflösung der Erbengemeinschaft auf dem Klageweg erzwingen.
  • Mehrere Erben wollen sich gegen über einen Miterben durchsetzen, der alle Entscheidungen blockiert.
  • Es gibt Streit um Ausgleichsverpflichten für Zuwendungen oder Schenkungen. In diesem Fall ist auch denkbar, dass die Erbengemeinschaft mich beauftragt, wenn der Empfänger kein Miterbe ist.

Ich stehe für weitere Fragen zur Verfügung

Nehmen Sie mit mir Kontakt auf, wenn Sie zusätzliche Informationen wünschen oder für eine individuelle Beratung.