Sie müssen wissen, dass weder Erblasser noch Erben einen Anspruch auf einen Pflichtteil von sich aus berücksichtigen müssen. Es ist auch nicht erforderlich, dass Sie ausdrücklich enterbt werden. Wenn Sie davon ausgehen, dass Ihnen ein Pflichtteil zusteht, müssen Sie selbst aktiv werden und ihn von den Erben verlangen. Ich erkläre Ihnen, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind und wie wir zusammen vorgehen, um Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen.
Ihr Experte für Erbrecht in Berlin Lichtenberg
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Ich helfe Ihnen Ansprüche auf einen Pflichtteil durchzusetzen
Als erfahrener Rechtsanwalt für Erbrecht berate ich Sie in allen Angelegenheiten rund um den Pflichtteil und eventuelle Ergänzungsansprüche. Prüfen Sie hier einfach Online, ob Ihnen ein Pflichtteil zusteht.
Die wichtigsten Informationen zum Pflichtteil
Sie sind mit dem Erblasser verwandt, konkret sind Sie:
Die untenstehende Grafik verdeutlicht den Sachverhalt.
Ferner trifft folgendes auf zu:
Hinweis:
Die Erben sind verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und an alle Personen, denen ein Pflichtteil zusteht, herauszugeben. Sie müssen, nachdem die Höhe des Pflichtteils festgestellt ist, diesen in Bar auszahlen. Wenn Sie diesen Pflichten nicht freiwillig nachkommen, können Sie auf dem Klageweg dazu gezwungen werden.
Wer Anspruch auf einen Pflichtteil hat
Der Anspruch auf einen Pflichtteil verjährt zusammen mit einem Anspruch auf ein Erbe.
Nach § 195 BGB beginnt die 3-jährige Frist bis der Anspruch verjährt ist zum Ende des Jahres, in dem
Ausschlaggebend ist der Tag, an dem Sie diese Tatsachen erfahren, nicht der Todestag des Erblassers.
30 Jahre nach dem Tod des Erblassers sind die Ansprüche gemäß § 199 BGB immer verjährt. Wenn Sie also erst 35 Jahre davon erfahren, haben Sie keine Ansprüche mehr.
Erben oder Vermächtnisnehmer können das Vermögen verschleudern, bevor Sie Ihre Ansprüche durchsetzen können. Wir helfen Ihnen, das Vermögen nach §§ 916 ff. ZPO in Arrest zu nehmen. Der Schritt ist oft erforderlich, weil Sie von einer mittellosen natürlichen Person keine Zahlungen mehr erhalten können.
Der Arrest bewirkt lediglich, dass der Erbe Teile des Nachlasses veräußert oder wegschafft. Er kann ein Haus beispielsweise bewohnen oder vermieten. Der Pfichtteilsberechtigte erlangt durch den Arrest keine Verfügungsgewalt über die gesicherten Gegenstände.
In der Regel ja, denn der Pflichtteil ist unmittelbar nach dem Erbfall zur Zahlung fällig und durch eine
Mahnung setzt der Pflichtteilsberechtigten den Erben in Verzug. Somit schuldet dieser Zinsen auf den Pflichtteil.
Der Berechtigte kennt zu diesem frühen Zeitpunkt selten die Höhe seine Anspruchs. Daher reicht es, den Pflichtteilsanspruch anzumahnen und den Pflichtteilsschuldner in Verzug zu setzen, wenn der Berechtigte den Pflichtteil anmahnt, ohne ihn zu beziffern.
Beispiel: In einem Einschreiben mit Rückschein schreibt der Pflichtteilsberechtigte:
Ich mahne gemäß § 2317 BGB hiermit meinen Anspruch auf den Pflichtteil ausdrücklich zur Zahlung an und verweise vorsorglich auf die Verzugsfolgen in §§ 286 ff. BGB.
Üblicherweise verbindet der Erde damit einen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch.
Der Verkauf eines Hauses gegen eine Leibrente reduziert den Pflichtteil und schließt einen Ergänzungsanspruch aus, denn das Haus wurde verkauft, nicht verschenkt. Eine andere Option ist, wenn es sich nicht um eine Schenkung, sondern eine Ausstattung handelt. Eltern können einem Kind beispielsweise Unterstützung beim Aufbau eines Gewerbebetriebes leisten, die der Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung dient.
Wir prüfen gerne, ob es sich bei solchen Rechtsgeschäften in Wirklichkeit um versteckte Schenkungen handelt, die zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch