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Ich helfe Ihnen den Pflichtteil zu bekommen

Sie müssen wissen, dass weder Erblasser noch Erben einen Anspruch auf einen Pflichtteil von sich aus berücksichtigen müssen. Es ist auch nicht erforderlich, dass Sie ausdrücklich enterbt werden. Wenn Sie davon ausgehen, dass Ihnen ein Pflichtteil zusteht, müssen Sie selbst aktiv werden und ihn von den Erben verlangen. Ich erkläre Ihnen, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind und wie wir zusammen vorgehen, um Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen.

Ihr Experte für Erbrecht in Berlin Lichtenberg

  • Über 18 Jahre Berufserfahrung im Erbrecht.
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Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten, rufen Sie mich unter der 030 522 48 12 oder Mobil unter der Nummer 0174 94 26 728 an. Sie können mich bequem über das Kontaktformular erreichen und um mir mit wenigen Klicks Ihr Anliegen teilen.

Ich helfe Ihnen Ansprüche auf einen Pflichtteil durchzusetzen

Als erfahrener Rechtsanwalt für Erbrecht berate ich Sie in allen Angelegenheiten rund um den Pflichtteil und eventuelle Ergänzungsansprüche. Prüfen Sie hier einfach Online, ob Ihnen ein Pflichtteil zusteht.

Die wichtigsten Informationen zum Pflichtteil

Voraussetzungen und Vorgehen

Wer unter welchen Voraussetzungen einen Pflichtteil verlangen kann

Sie sind mit dem Erblasser verwandt, konkret sind Sie:

  • Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
  • Kind
  • Kind eines verstorbenen Kindes des Erblassers
  • Elternteil eines verstorbenen Erblassers

Die untenstehende Grafik verdeutlicht den Sachverhalt.

Ferner trifft folgendes auf zu:

  • Sie wurden im Testament ausdrücklich enterbt
  • Ihr Erbteil ist aufgrund von Verfügungen oder Schenkungen kleiner als die Höhe des Pflichtteils.

Wie ich den Pflichtteilsanspruch durchsetze

  1. Prüfung ob der Anspruch verjährt ist
  2. Anfordern eines Nachlassverzeichnisses von den Erben
  3. Ermittlung des Nachlasswertes
  4. Berechnen der Höhe des Pflichtteilsanspruchs
  5. Einfordern des Pflichtteils von den Erben

Hinweis:

Die Erben sind verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und an alle Personen, denen ein Pflichtteil zusteht, herauszugeben. Sie müssen, nachdem die Höhe des Pflichtteils festgestellt ist, diesen in Bar auszahlen. Wenn Sie diesen Pflichten nicht freiwillig nachkommen, können Sie auf dem Klageweg dazu gezwungen werden.

Wer Anspruch auf einen Pflichtteil hat

Fakten zum Pflichtteil

Verjährung

Der Anspruch auf einen Pflichtteil verjährt zusammen mit einem Anspruch auf ein Erbe.

Nach § 195 BGB beginnt die 3-jährige Frist bis der Anspruch verjährt ist zum Ende des Jahres, in dem

  • Der Erbfall eingetreten ist
  • Sie von Ihrem Anspruch auf den Pflichtteil erfahren haben
  • Beziehungsweise erfuhren, dass Sie nichts oder zu wenig erben sollen

Ausschlaggebend ist der Tag, an dem Sie diese Tatsachen erfahren, nicht der Todestag des Erblassers.

30 Jahre nach dem Tod des Erblassers sind die Ansprüche gemäß § 199 BGB immer verjährt. Wenn Sie also erst 35 Jahre davon erfahren, haben Sie keine Ansprüche mehr.

Sicherung des Pflichtteils

Erben oder Vermächtnisnehmer können das Vermögen verschleudern, bevor Sie Ihre Ansprüche durchsetzen können. Wir helfen Ihnen, das Vermögen nach §§ 916 ff. ZPO in Arrest zu nehmen. Der Schritt ist oft erforderlich, weil Sie von einer mittellosen natürlichen Person keine Zahlungen mehr erhalten können.

Wirkung des Arrests

Der Arrest bewirkt lediglich, dass der Erbe Teile des Nachlasses veräußert oder wegschafft. Er kann ein Haus beispielsweise bewohnen oder vermieten. Der Pfichtteilsberechtigte erlangt durch den Arrest keine Verfügungsgewalt über die gesicherten Gegenstände.

Anspruch auf Zinsen

In der Regel ja, denn der Pflichtteil ist unmittelbar nach dem Erbfall zur Zahlung fällig und durch eine
Mahnung setzt der Pflichtteilsberechtigten den Erben in Verzug. Somit schuldet dieser Zinsen auf den Pflichtteil.

Der Berechtigte kennt zu diesem frühen Zeitpunkt selten die Höhe seine Anspruchs. Daher reicht es, den Pflichtteilsanspruch anzumahnen und den Pflichtteilsschuldner in Verzug zu setzen, wenn der Berechtigte den Pflichtteil anmahnt, ohne ihn zu beziffern.

Beispiel: In einem Einschreiben mit Rückschein schreibt der Pflichtteilsberechtigte:

Ich mahne gemäß § 2317 BGB hiermit meinen Anspruch auf den Pflichtteil ausdrücklich zur Zahlung an und verweise vorsorglich auf die Verzugsfolgen in §§ 286 ff. BGB.

Üblicherweise verbindet der Erde damit einen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch.

Versteckte Schenkungen

Der Verkauf eines Hauses gegen eine Leibrente reduziert den Pflichtteil und schließt einen Ergänzungsanspruch aus, denn das Haus wurde verkauft, nicht verschenkt. Eine andere Option ist, wenn es sich nicht um eine Schenkung, sondern eine Ausstattung handelt. Eltern können einem Kind beispielsweise Unterstützung beim Aufbau eines Gewerbebetriebes leisten, die der Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung dient.

Wir prüfen gerne, ob es sich bei solchen Rechtsgeschäften in Wirklichkeit um versteckte Schenkungen handelt, die zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch