Mancher Erbe freut sich über ein Haus oder eine Firma, die ihm als Erbe zufällt. Aber da er das gesamte Vermögen erbt, stellt sich manchmal heraus, dass er einen Berg an Schulden, der die positiven Vermögenswerte weit übertrifft, erhält. Es ist manchmal sinnvoller, das Erbe nicht anzunehmen. Aber diese geschieht automatisch, denn der Erbe nichts unternimmt. Mein Rat als Anwalt: Schauen Sie genau hin was Sie erben.
Ihr Experte für Erbrecht in Berlin Lichtenberg
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Ich helfe bei einem überschuldetem Erbe
Sie haben verschiedene Optionen, wenn Sie schulden geerbt haben. Als erfahrene Anwalt weiß ich, wie Sie sich klug verhalten, um nicht mit Ihrem Privatvermögen zu haften.
Was bei Schulden zu beachten ist
Das deutsche Recht sieht keine Annahme eines Erbe vor. Sie sind nach § 1944 BGB Erbe, wenn Sie die Erbschaft nicht innerhalb von 6 Wochen ausschlagen.
Der Tag der Testamentseröffnung ist ausschließlich ausschlaggebend, wenn Sie aufgrund einer Verfügung des Erblassers zum Erben werden. Wenn Sie laut gesetzlicher Erbfolge das Vermögen erben zählt der Tag, an dem Sie erfuhren, dass Sie Erbe sind. Das ist in der Regel der Todestag des Erblassers.
Sie können das Erbe nicht ausschlagen, wenn Sie Teile davon veräußern oder sich aneignen. Wer beispielsweise das Auto des Erblassers auf sich zulässt, hat das Erbe angenommen. Daher rate ich dringend sich zunächst einen Überblick über die Erbmasse zu verschaffen. Wer sofort zugreift udn Fakten schafft, hat wenig Möglichkeiten auf das Erbe zu verzichten.
Sie erben das gesamte Vermögen, es wir Ihrem Vermögen zugeschlagen. Damit steht fest, dass Sie mit Ihrem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers einstehen müssen. Aus diesem Grund sollten Sie immer so schnell wie möglich den materiellen Wert des Erbes bestimmen.
Verschaffen Sie sich einen Überblick über das Vermögen des Erblassers. Ich helfe Ihnen gerne ein Vermögensverzeichnis zu erstellen. Wenn die Verbindlichkeiten das positive Vermögen übersteigen, sollten Sie erwägen das Erbe nicht anzutreten.
Sie haben 3 Optionen:
Hinweis: Sie haben keinen Anspruch mehr auf irgendeinen Teil der Erbmasse. Sie können auch Ihren Pflichtteil nicht mehr einfordern. Das Erbe geht auf den nächsten Erbschaftsanwärter über, daher müssen Sie das Erbe auch für minderjährige Kinder mit ausschlagen.
Sie können ihr privates Vermögen vor dem Zugriff der Gläubiger des Erblassers schützen, in dem Sie nach § 1975 BGB eine Nachlassverwaltung anordnen lassen oder ein Nachlassinsolvenzverfahren (§ 1980 BGB) beantragen. Oft dürfen Sie Erinnerungstücke von geringem Wert aus der Erbmasse entnehmen.