Bei der Berechnung des Pflichtteils ist ausschließlich die gesetzliche Erbfolge von Bedeutung. Daher kann es sich für zum Erben, denen eine Pflichtteil zu steht lohnen, das erbe auszuschlagen und statt dessen den Pflichtteil zu verlangen,
Beispiel:
Der unverheiratete Paul hat eine Tochter Anja, die sich liebevoll bis zu seinem Tod um ihn kümmert. Sein Sohn Peter macht Karriere und besucht den Vater nur gelegentlich. Aus diesem Grund verfasst Paul ein Testament, in dem er das Haus im Wert von 800.000 Euro der Tochter vererbt. Das Barvermögen von 400.000 Euro vererbt er den Kindern zu gleichen Teilen.
Die Erbmasse beträgt also insgesamt 1.200.000 Euro. Das bedeutet einen Anspruch auf einen Pflichtteil in Höhe von 300.000 Euro. Peter kann also das Erbe ausschlagen und stattdessen auf Auszahlung des Pflichtteils bestehen.
Angenommen der Vater schenkt der Tochter das Haus 2 Jahr vor seinem Tod. Das reduziert die Erbmasse auf 400.000 Euro. Aber Peter kann auf einem Ergänzungsanspruch bestehen und verlangen, dass der Wert des Geschenks berücksichtigt wird. Da der Gesetzgeber den Wert mit 10 % abschmelzen lässt, erhöht sich die Erbmasse nicht um 800.000 Euro, sondern nur um 640.000 Euro auf 1.040.000 Euro. Der Pflichtteil at einen Wert von 260.000 Euro.
Sollte die Übertragung bereits vor 6 Jahren erfolgt sein, erhöht sich die Erbmasse nur um 320.000 Euro auf 720.000 Euro. Der Pflichtteil beträgt in dem Fall lediglich 180.000 Euro. Wenn Peter das Erbe ausschlägt erwächst daraus kein Anspruch auf einen Pflichtteil und er erbt nichts.
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