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Hilfe beim Streit ums Erbe

Streit um die Erbmasse muss nicht sein

Sofern der Erblasser keine ausdrücklichen Vermächtnisse hinterlassen hat, erben die Gemeinschaft aller Erben gemeinsam. Wer zu der Erbengemeinschaft gehört bestimmt entweder das Testament des Erblassers oder die gesetzliche Erbfolge. Weder Erblasser noch erben ist in der Regel die Bedeutung des gemeinsamen Eigentums bewusst. Aus dieser Unkenntnis kommt es oft zum Streit, selbst wenn der Erblasser Verfügungen getroffen hat.

Mögliche Streitpunkte bei Vermächtnissen

Angenommen ein Mann erklärt im Testament, dass seine Tochter Britta das Haus erhalten soll. Unklar ist, ob sie die Immobilie zusätzlich zu zum Erbteil erhält oder ob deren Wert darauf angerechnet wird.

Beispiel: Erbmasse 500.000 Euro, Wert des Hauses 300.000. Sohn Jan und die Tochter Britta erben zu gleichen Teilen.

Option 1: Das Haus wird auf das Erbe angerechnet. Jedem Kind stehen 250.000 Euro zu. Da das Haus einen Wert von 300.000 Euro hat, muss sie an den an als Ausgleich 50.000 Euro zahlen.
Option 2: Britta bekommt das Haus zusätzlich zum Erbteil. Das Vermögen des Erblassers in Höhe von 500.000 Euro geht ungeteilt und als Ganzes automatisch auf Britta und Jan über. Britta hat einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung des Hauses gegenüber der Erbengemeinschaft. Sie ist zusätzlich zur Hälfte an dem Nachlass reduziert um den Wert des Hauses beteiligt (500.000 – 300.000 = 200.000). Laut Testament erhält daher Jan 100.000 Euro und Britta 400.000 Euro. Jan hat aber einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 125.000 Euro, den er gelten machen kann. Britta muss ihm iun dem Fall 25.000 Euro zahlen.

Problematik beim Erbe von Immobilien

Egal wer mit welchen Prozentsatz an der Erbmasse beteiligt ist, die Erbengemeinschaft ist zunächst immer gemeinsamer Eigentümer der Immobilie. Das heißt, sie trägt alle Rechte und Pflichten die mit dem Eigentum am Haus verbunden sind. Unter Umständen müssen alle Erben aus dem Privatvermögen für Wartungen oder Verbindlichkeiten aufkommen und Einkünfte werden entsprechend dem Erbteil verteilt. Das ist auf Dauer keine Lösung.

Langfristig bestehen diese Optionen:

  • Die Immobilie wird verkauft und der Gewinn aus dem Haus auf die Erben aufgeteilt.
  • Ein Erbe erhält die Immobile, deren Wert geschätzt wird. Er zahlt die Miterben aus.
  • Die Erben können sich nicht einigen und das Objekt wird im Rahmen eine Teilungsversteigerung verkauft.

Als erfahrener Rechtsanwalt weiß ich, dass eine Teilungsversteigerung die schlechteste Option ist. Ich helfe Ihnen daher gerne eine sinnvolle einvernehmliche Lösung zu finden.

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