Wer ein größeres Vermögen besitzt, sollte überlegen, wie er durch Schenkungen erreicht, dass im Erbfall geringere Erbschaftsteuer anfällt. Sowohl für das Erbe als auch für Schenkungen gibt es Freigrenzen, die eine steuerfreie Übertragung ermöglichen. Wir beraten Sie auch, wenn eine Geschenk zurückgegeben werden soll, denn dies ist nicht von der Schenkungssteuer befreit.
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Ehegatten und eingetragen Partner können bis zu 500.000 Euro steuerfrei Erben oder als Geschenk erhalten. Für Kinder beträgt die Freigrenze 400.000 Euro. Bei Enkelkindern kommt es darauf an, ob der Abkömmling des Vermögensinhabers, von dem das Enkelkind stammt, lebt oder bereits verstorben ist. Lebt der Elternteil, beträgt die Freigrenze 200.000 Euro, ist dieser verstorben, kann das Enkelkind 400.000 Euro steuerfrei erhalten.
Das Finanzamt rechnet alle Zuwendungen eines Schenkenden sowie das Erbe eines Vermögensinhabers, das eine Person innerhalb von 10 Jahren erhält, zusammen. Wenn der Wert des Erwerbs den Freibetrag übersteigt, fällt Schenkungs- beziehungsweise Erbschaftsteuer an. Zu versteuern ist nur der Anteil, der den Steuerfreibetrag übersteigt.
Nach Vollzug einer Schenkung geht diese in das Vermögen des Zuwendungsempfängers über. Wenn der Empfänger die Schenkung freiwillig zurückgibt, beispielsweise weil er dem Schenker in einer Notsituation helfen möchte, zählt dies als erneute Schenkung.
Geschenke von Eltern an Kinder werden steuerlich anders bewertet. Kinder haben einen hohen Freibetrag von 400.000 Euro, Eltern nur von 20.000 Euro. Wenn ein Vater seiner Tochter 300.000 Euro schenkt, fällt folglich keine Schenkungssteuer an. Gibt Sie die Summe freiwillig zurück, muss der Vater Schenkungssteuer zahlen, denn er hat nur einen Freibetrag von 20.000 Euro.
Wenn bei der ersten Schenkung der Freibetrag überschritten wurde und daher Schenkungssteuer angefallen ist, führt die Rückgabe nicht zum Erlöschen der einmal entstandenen Schenkungsteuer. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG fällt für die Rückschenkung erneut Schenkungssteuer an.
Die Situation ist anders, wenn die Rückübertragung unfreiwillig erfolgt, etwa aufgrund Gesetzes, etwa Verarmung des Schenkers oder einer vertraglich vereinbarten Rückfallklausel. Laut § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erlischt die Schenkungssteuer mit Wirkung für die Vergangenheit, da das Rechtsgeschäft rückabgewickelt wird. Es fällt auch keine neue Schenkungssteuer an, da rückwirkend die Vermögensübertragung aufgehoben wird. Die Beteiligten sind so gestellt, als habe es die Schenkung nie gegeben.