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Schenkung sind eine sinnvolle Option, um Steuern zu sparen

Wer ein größeres Vermögen besitzt, sollte überlegen, wie er durch Schenkungen erreicht, dass im Erbfall geringere Erbschaftsteuer anfällt. Sowohl für das Erbe als auch für Schenkungen gibt es Freigrenzen, die eine steuerfreie Übertragung ermöglichen. Wir beraten Sie auch, wenn eine Geschenk zurückgegeben werden soll, denn dies ist nicht von der Schenkungssteuer befreit.

Ihr Experte für Erbrecht in Berlin Lichtenberg

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Weitere Infos

Höhe der Freigrenzen

Ehegatten und eingetragen Partner können bis zu 500.000 Euro steuerfrei Erben oder als Geschenk erhalten. Für Kinder beträgt die Freigrenze 400.000 Euro. Bei Enkelkindern kommt es darauf an, ob der Abkömmling des Vermögensinhabers, von dem das Enkelkind stammt, lebt oder bereits verstorben ist. Lebt der Elternteil, beträgt die Freigrenze 200.000 Euro, ist dieser verstorben, kann das Enkelkind 400.000 Euro steuerfrei erhalten.

Welche Fristen zu beachten sind

Das Finanzamt rechnet alle Zuwendungen eines Schenkenden sowie das Erbe eines Vermögensinhabers, das eine Person innerhalb von 10 Jahren erhält, zusammen. Wenn der Wert des Erwerbs den Freibetrag übersteigt, fällt Schenkungs- beziehungsweise Erbschaftsteuer an. Zu versteuern ist nur der Anteil, der den Steuerfreibetrag übersteigt.