Niemand muss im Testament den Pflichtteil berücksichtigen. Der Erblasser kann diesen sogar ausschließen, das ändert nichts daran, dass Ehegatten und Kindern immer ein Pflichtteil zusteht. Unter Umständen haben auch Enkel oder Eltern diesen Anspruch. Nur wenige Ausnahmen berechtigen einen Erblasser diesen Personenkreis vom Erbe völlig auszuschließen. Erben sind in der Regel nicht erfreut, wenn Pflichtteilsberechtigte mit ihren Forderungen an sie herantreten. Oft reagieren Sie, indem Sie versuchen, den Wert des Erbes zu verschleiern oder ihr Erbe in Sicherheit zu bringen, beispielsweise ins Ausland zu transferieren. Als Pflichtteilsberechtigter müssen Sie dies nicht tatenlos hinnehmen. Sie können einen Arrest des Vermögens beantragen.
Pflichtteil einfordern
Ihr Experte für Erbrecht in Berlin Lichtenberg
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Diesen Anspruch haben alle, denen einen Pflichtteil zusteht, wenn eine Erblasser durch Schenkungen oder Verfügungen die Erbmasse verringert hat. Als erfahrener Anwalt überprüfe ich, welche Schenkungen anzurechnen sind und berechne die Höhe des Ergänzungsanspruchs.
Bei gegenseitiger Erbeinsetzung besteht die Option, eine sogenannte Strafklausel zu verfassen, wenn ein zum Pflichtteil berechtigter beim Tod des Erstversterbenden auf sein Pflichtteil besteht. Ich prüfe, ob die Klausel berechtigt ist und berate Sie zum weiteren Vorgehen.
Für den Fall , dass kein oder ein ungültiges Testament vorliegt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Sie ist außerdem ausschlaggebend für die Ermittlung von möglichen Ansprüchen auf ein Pflichtteil.
Ich helfe Ihnen Ansprüche auf einen Pflichtteil durchzusetzen
Als erfahrener Rechtsanwalt für Erbrecht berate ich Sie bundesweit in allen Angelegenheiten rund um den Pflichtteil und eventuelle Ergänzungsansprüche.
Ich setze Ihre Ansprüche gegen die Erben durch
Grundsätzlich steht dem Ehegatten, den Erben der 1. Ordnung sowie den Eltern eines Erblassers ein Pflichtteil zu. Der Anspruch folgt dabei der gesetzlichen Erbfolge.. Demnach kann ein Enkel den Pflichtteil beispielsweise nur beanspruchen, wenn das mit dem Erblasser verwandt Elternteil verstorben ist.
Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Wichtig ist:
Wer in der Vergangenheit auf den Pflichtteil verzichtet hat, kann ihn nicht beanspruchen. Ein Verzicht auf einen Erbteil bedeutet aber nicht automatisch, dass kein Anspruch auf einen Pflichtteil besteht.
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Erblasser bewusst oder unbewusst durch Schenkungen oder Vermächtnisse das Erbe drastische reduzieren. Die Erbmasse verringert sich erheblich, dies hat natürlich Auswirkungen auf den Pflichtteil. Das muss ein Erbe, der Anspruch auf einen Pflichtteil hat, nicht hinnehmen.
Aus den genannten Gründen rate ich Erben, die einen Anspruch auf einen Pflichtteil haben, das Testament von mir genau prüfen zu lassen. Ich ermittele den Ihnen zustehenden Wert der Pflichtteils und helfen Ihre Ansprüche gegen Erben, Beschenkten oder Vermächtnisnehmern durchzusetzen.
Der Gesetzgeber sieht vor, das Pflichtteilsberechtigte zur Sicherung ihrer Geldforderung nach den Vorschriften der §§ 916 ZPO ff. einen so genannten Arrest in das Vermögen des Erben beantragen. Er muss unter Umständen einen Sicherheitsleistung erbringen, die eventuelle Vermögensschäden des Erben ausgleicht.
Es genügt, wenn der Pfichtteilsberechtigte seinen Arrestanspruch sowie einen Arrestgrund begründet. Der Anspruch beruht auf § 2317 BGB und ist daher problemlos darzulegen. Anders sieht es mit dem Grund aus, denn hier muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass den Arrest es Vermögens die Vollstreckung des Urteils auf Zahlung des Pflichtteils vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert ist.
Der Pflichtteilsberechtigte muss dem Gericht darlegen durch welche Handlungen ein Erbe versucht den Anspruch nicht zu befriedigen. Eine Sicherung der Ansprüche bejahen die Gerichte meist, wenn der Erbe vorsätzlich falsche Angaben zum Bestand und zur Werthaltigkeit des Nachlasses macht. Ähnlich werten Richter, wenn Erben einen Pflichtteilsberechtigten vollkommen ignorieren.
Auch wenn es Anzeichen gibt, dass ein Erbe auswandern möchte, bejahen die meisten Richte einen Arrest des Vermögens. Sie betrachten auch einen hektische Immobilientransfers von Nachlassimmobilien als einen Arrestgrund. Um bei einer Veräußerung nicht leer auszugehen, kann der Pflichtteilsberechtigte durch einen Arrestbefehl eine Arresthypothek beantragen.