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Pflichtteilsergänzungsanspruch

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Schenkungen und Vermächtnisse können den Pflichtteil erhöhen

Jeder Mensch hat das Recht, sein Vermögen unabhängig vom Erbrecht zu Lebzeiten zu verschenken. Dies reduziert die Erbmasse und damit auch den Pflichtteil. Erben, die pflichtteilsberechtigt sind, müssen eine solche Kürzung nicht akzeptieren. Sie haben oft einen Anspruch gegenüber den Erben, die den Nachlass erhalten. Der Pflichtteils­ergänzungsanspruch steht allen Personen zu, die einen Anspruch auf einen Pflichtteil habe, sofern der Erblasser die Erbmasse innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vor dem Erbfall durch Schenkungen verringert hat. Sie müssen den Anspruch wie einen Pflichtteil beim Erben geltend machen.
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Ich berate Sie zum Pflichtteilergänzungsanspruch

Meine Kanzlei prüft, ob die Erbmasse durch Schenkungen oder Vermächtnisse verringert wurde und ob Ihnen daraus ein Anspruch gegenüber den Erben beziehungsweise dem Beschenkten erwächst.

Ich setze Ihre Interessen durch

Die wichtigsten Informationen zum Thema

Durch eine Schenkung verringert sich die Erbmasse und damit auch der Pflichtteil. aus diesem Grund gibt es einen sogenannten
Pflichtteilsergänzungsanspruch. Alle Schenkungen innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vor Eintritt des Erbfalls werden bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt. Angenommen die Erbmasse beträgt 600.000 Euro und dem Pflichtteilsberechtigten stehen nach der gesetzlichen Erbfolge 300.000 Euro zu, dann beträgt das Pflichtteil 150.000 Euro. Der Erblasser hat kurz vor seinem Tod 400.000 Euro an eine gemeinnützige Stiftung verschenkt.

Der Pflichtteil wird nun so berechnet, als hätte es die Schenkung nicht gegeben. Somit beträgt die Erbmasse 1 Million Euro und der Pflichtteil 250.000 Euro. Der Berechtigte hat einen Anspruch in Höhe von weiteren 100.000 Euro gegen die Erben. Auch ein Erbe kann den Anspruch gelten machen, wenn sein Erbteil laut Testament geringer ist, als der Pflichtteilsanspruch inklusive der Ergänzung. Falls er also beispielsweise laut Testament 200.000 Euro erbt, kann er das Erbe ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen.

Allerdings sollte ein Pflichtteilsberechtigter nie ohne anwaltlichen Rat das Erbe ausschlagen, denn dies kann den Anspruch auf den Pflichtteil verwirken.
Welcher Wert zum Nachlass addiert wird, hängt vom Zeitpunkt der Schenkung und den Umständen ab. Der Gesetzgeber spricht vom “Abschmelzen” der Schenkung. Der Wert des Geschenks wird jährlich um 10 verringert. Fand die Schenkung beispielsweise vor 5 Jahren statt, werden nur 200.000 Euro auf die Erbmasse aufgeschlagen. Die Erbmasse beträgt also 800.000 Euro. Der Erbe schlägt schlägt einen Erbteil von 200.000 Euro aus, in der Annahme, dass sein Pflichtteil 250.000 Euro beträgt. Der Pflichtteil beträgt aber lediglich 200.000 Euro (1/4 von 800.000 Euro). Ein Verzicht auf den Erbteil bedeutet in dem Fall, dass der Berechtigte auch auf den Pflichtteil verzichtet.

Es kommt nicht nur auf den Zeitpunkt der Schenkung an, sondern auch auf die genauen Umstände und die Person des Beschenkten. Schenkungen an die Ehefrau werden immer angerechnet, egal zu welchem Zeitpunkt diese stattfanden. Das hat das Bundesverfassungsgericht hat Beschluss vom 26.11.2018 – 1 BvR 1511/14 entschieden. Auch ein Nießbrauchsrecht hemmt das Abschmelzen. Wenn das Geschenk an die Stiftung ein Haus im Wert von 400.000 Euro ist und der Erblasser ein verbrieftes Recht auf weitere Nutzung hat, wird immer der volle Wert des Hauses bei der Berechnung des Pflichtteils angesetzt.

Auf der anderen Seite kann eine Schenkung vorgelegen haben, obwohl nie ein entsprechender Vertrag geschlossen wurde. Oft findet statt einer Schenkung ein Verkauf unter Wert statt der der Kaufpreis wurde nie entrichtet.

Vermächtnisse, wirken sich in der Regel genauso wie eine Schenkung kurz vor dem Tod des Erblasser aus. Diese verringern in der Regel die Erbmasse, daher muss der Wert eines Vermächtnisses meistens bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen berücksichtigt werden.

Hinweis

Verzicht auf den Pflichtteil

Erblasser, die verhindern wollen, dass der Pflichtteilsberechtigte bei einem Erbfall einen Pflichtteilsanspruch geltend macht, können einen Pflichtteilsverzicht bei einem Notar aushandeln. Der Vertrag bestimmt, dass der Berechtigte auf seinen Pflichtteil verzichtet und im Gegenzug vom Erblasser eine Entschädigung erhält. Die Abfindungszahlung ist in der Regel sofort fällig.