Seit 2023 orientiert sich der Wert von vererbten Immobilien am tatsächlichen Verkaufswert orientieren. Das hat zu Folge, dass zum Teil hohe Erbschaftssteuer zu zahlen ist. Aber wer ein Haus oder eine Wohnung vom Partner oder den Eltern erbt, muss oft keine Steuern zahlen. Aber es ist einiges zu beachten.
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Ich berate Sie zum steuerfreien Erbe von Häusern
Als Familienheim zählen nur Wohnungen oder Häuser, die von folgenden Personen genutzt werden sollen
Zusätzlich müssen die Bedingungen erfüllt sein:
Für Ehepartner gilt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG beziehungsweise für Kinder nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG
Als zwingenden Grund erkennt das Finanzamt in der Regel lediglich Pflegebedürftigkeit an. Bei Kindern kann auch Minderjährigkeit ein zwingender Grund sein. Kein zwingender Grund ist, wenn man die Wohnung aus beruflichen Gründen nicht nutzen kann.
Unverzüglich heißt in der Regel, dass der der Einzug nach spätestens 6 Monaten erfolgen muss. Aber es gibt viele Ausnahmen beispielsweise:Welche Frist anerkannt wird, hängt vom Einzelfall ab. Es kommt auch darauf an, wer für die Verzögerung verantwortlich ist. Es macht einen Unterscheid, ob Sie Angebot erst nach 6 Monaten einholen oder ob die Bauarbeiten längere Zeit beanspruchen. Natürlich zählen auch langwierige Erbauseinandersetzungen als zwingender Grund.
Ehepartner haben einen hohen Freibetrag von 500.000 Euro bei der Erbschaftsteuer. Angenommen das Erbe besteht ausschließlich aus dem das Haus das einen Wert von 900.000 Euro hat. In dem Fall muss die Witwe nur 400.000 Euro versteuern. Wenn Sie aber die erwähnten Bedingungen erfüllt, Sie das Haus also selbst bewohnt und es auch zuvor ein der Wohnsitz der Familie war, ist das Erbe steuerfrei.
Kinder dürfen bis zu 400.000 Euro steuerfrei erben. Eine Steuerbefreiung für ein “Familienhaus” gibt es lediglich für 200 qm Wohnfläche. Das Gesamterbe besteht aus einem Haus mit 300 qm Wohnfläche im Wert von 900.000 Euro. 200/300 des Wertes sind steuerfrei, wenn das Kind die Bedingungen für ein “Familienhaus” erfüllt, das heißt 600.000 Euro muss das Kind nicht versteuern. Die restlichen 300.000 Euro sind geringer als der Freibetrag.